Unsere
Ziele und
Aufgaben

Ziele und Aufgaben der 

Sportstiftung

Im Mittelpunkt der Arbeit der Gregor-Wintersteller-Sportstiftung steht die Spitzensportförderung in Lübeck. Das Ziel und die Aufgabe des Vorstandes besteht darin, die Stiftung im Sinne von Gregor Wintersteller fortzuführen. Besonders am Herzen liegt uns die Förderung für Athletinnen und Athleten, die mit ihren Leistungen jetzt oder zukünftig Lübecker Sportvereine national und international vertreten. Da unser gesamter Vorstand ehrenamtlich tätig ist, fließen alle Gelder zu 100% in die Förderprojekte.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Jens Kürbis (Vorsitzender)
  • Uwe Mantik (stellvertretender Vorsitzender)
  • Jana Kürbis
  • Maice Lenzner-Petersen
  • Maximilian Munski

Förderer werden

Um unsere Stiftungsziele zu erreichen, möchten wir das Stiftungsvermögen erhalten und ausbauen, um die Anzahl der Förderprojekte erhöhen zu können. Wenn Ihr Herz als Person oder Unternehmen auch für die Lübecker Spitzensport und hier besonders für Einzelsportarten schlägt, dann freuen wir uns über Ihre Spende. Jedem Förderer ist es freigestellt, in welchem Maße er finanzielle Unterstützung leistet. Möglich sind einmalige Spenden ebenso wie jährliche Zuwendungen, um die laufende Projektarbeit zu unterstützen.

Die Gregor-Wintersteller-Sportstiftung ist vom Finanzamt Lübeck als gemeinnützig anerkannt. Der Stiftungszweck wird im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes als besonders förderungswürdig bestätigt. Für Personen oder Firmen, die die Stiftungsarbeit unterstützen wollen, werden entsprechende Spendenbescheinigungen über ihre Zuwendung erteilt.

 

Spendenkonto

Volksbank Lübeck eG
IBAN: DE41230901420002630419 BIC: GENODEF1HLU

Wenn Sie die Arbeit der Gregor-Wintersteller-Sportstiftung unterstützen wollen oder Fragen dazu haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: vorstand@wintersteller-sportstiftung.de.

Satzung der Gregor-Wintersteller-Sportstiftung

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Gregor-Wintersteller-Sportstiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.

§ 2

Zweck

  1. Oberster Grundsatz der Stiftung ist nach dem Willen des Stifters die Förderung des in der Hansestadt Lübeck beriebenen Sports. Vorrangig sollen dabei die Sportlerinnen und Sportler unterstützt werden, die Überdurchschnittliches leisten. Darüber hinaus können Vereine, Abteilungen und Einzelpersonen unabhängig von ihren Leistungen dann ausgezeichnet werden, wenn sie durch faires oder vorbildlich sportliches Verhalten den Zielen des Sports dienen oder durch ihr Auftreten die sportlichen Belange der Hansestadt Lübeck fördern bzw. würdig vertreten.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Vermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus 100.000 DM. Eine Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
  2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter.
  3. Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
  5. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4
Vorstand: Aufgaben, Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung des Stiftungsvorstandes

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er führt die Geschäfte und hat für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen sollen im 1. Quartal des Jahres stattfinden. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der amtierende Vorstand die Geschäfte. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand gewählt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 8. Es ist wünschenswert, wenn dem Stiftungsvorstand Personen angehören, die mit dem Lübecker Sport durch Neigung, durch ein Ehrenamt oder beruflich eng verbunden sind.
  3. Ein Mitglied des Vorstandes kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abberufen werden.
  4. Vor einer Abberufung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Abberufung kann nur durch einstimmiges Votum der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  6. Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus der Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
  8. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
  9. Solang der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, findet das Wahlverfahren keine Anwendung, vielmehr bestimmt der Stifter zu den entsprechenden Zeitpunkten, welche Personen Vorstandsmitglieder sind.

§ 5
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen. Sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand beschließt, außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 5 und der §§ 6 und 7 der Satzung, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann seinen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
  4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 6
Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden.
    2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehen der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen     Behörde. Zu Lebzeiten des Stifters hat dieser ebenfalls die Zustimmung zu erteilen.

§ 7
Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
  2. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
  4. über zehn Jahre keine Leistungen erbracht worden sind oder
    der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
  5. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen Zustimmung einzuholen.

§8
Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Hansestadt Lübeck zu, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 58 AO zu verwenden hat.

Lübeck, den 02.10.1987